Home Home
HomeHot TopicsServicesPublikationenVeranstaltungenAkademieKnowledge CenterLinks
SUCHEKONTAKTCOUNTRY SELECTOR

Überblick

Topics > Hot Topics > Managervergütung in Banken und Versicherungen > Deutsche Regelungen und Initiativen für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen  
Deutsche Regelungen und Initiativen für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen

Am 27. Juli 2010 trat das „Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen" in Kraft. Durch das Gesetz werden die FSB-Prinzipien und -Standards  für den Banken- und Versicherungsbereich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zudem werden für den Bankenbereich die vergütungsrelevanten Vorgaben der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird durch das Gesetz ermächtigt, im Fall der (drohenden) Unterschreitung bestimmter aufsichtsrechtlicher Anforderungen die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken.

Das Gesetz wird durch die „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten" (InstitutsVergV) sowie im Versicherungsbereich durch die „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich" (VersVerV) vom 12. Oktober 2010 konkretisiert. Die im Dezember 2009 veröffentlichten Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Rundschreiben 22/2009 (BA) Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Rundschreiben 23/2009 (VA) Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich), die ursprünglich der Umsetzung von FSB-Prinzipien und -Standards dienten, sind mit Inkrafttreten der Verordnungen aufgehoben. 

Sowohl die InstitutsVergV als auch die VersVergV unterscheiden zwischen allgemeinen und besonderen Anforderungen. Allgemeine Anforderungen gelten für alle Institute bzw. Versicherungsunternehmen und für die Vergütungssysteme aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter (§§ 3, 4 und 7 InstitutsVergV, § 3 VersVergV).  Dagegen müssen die besonderen Anforderungen lediglich von  „bedeutenden" Instituten bzw. Versicherungsunternehmen und  deren Geschäftsleiter und Mitarbeiter beachtet werden, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil hat (§§ 5, 6 und 8 InstitutsVergV, § 4 VersVergV).

Von einem bedeutenden Institut wird dann ausgegangen, wenn:

  • seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat (Diese gesetzliche Vermutung eines bedeutenden Instituts kann durch eine Risikoanalyse widerlegt werden.) oder
  • es im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren eine Bilanzsumme von 10 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und es sich eigenverantwortlich auf Grund einer Risikoanalyse als bedeutend einschätzt.
Ein bedeutendes Versicherungsunternehmen liegt dann vor, wenn:
  • seine Bilanzsumme 90 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat oder es einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 104 o VAG festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden Euro angehört (Diese gesetzliche Vermutung eines bedeutenden Versicherungsunternehmens kann durch eine Risikoanalyse widerlegt werden.) oder
  • seine Bilanzsumme 45 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat oder es einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 104 o VAG festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Milliarden Euro angehört und es sich eigenverantwortlich auf Grund einer Risikoanalyse als bedeutend einschätzt.

Allgemeine Anforderungen

Die Vergütungssysteme müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf die Erreichung der in den Strategien des Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind, Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken vermieden werden und nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen. Variable und fixe Vergütung von Instituten müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; für Versicherungsunternehmen gilt dies nur, wenn sie bedeutend sind. Versicherungsunternehmen müssen insbesondere beachten, dass der variable Teil der Vergütung von Geschäftsleitern den aus ihrer Tätigkeit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unternehmens darstellen muss; die variable Vergütung darf beispielsweise nicht maßgeblich von der Gesamtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder von der Vermittlung einzelner Versicherungsverträge abhängig sein.

Besondere Anforderungen  
  • Die variable Vergütung hat sich neben dem Gesamterfolg des Instituts bzw. Versicherungsunternehmens und dem Erfolgsbeitrag der Organisationseinheit auch am individuellen Erfolgsbeitrag des Geschäftsleiters bzw. Mitarbeiters zu orientieren. Der individuelle Erfolgsbeitrag ist unter anderem auch anhand nicht-finanzieller Parameter zu bestimmen (letzteres nur verpflichtend für Institute). Sowohl der Unternehmenserfolg als auch der individuelle Erfolgsbeitrag sind an Parametern zu messen, die einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. Mindestens 40 Prozent (60 Prozent bei Geschäftsleitern und Mitarbeitern der nachgelagerten Führungsebene in Instituten) der variablen Vergütung müssen über mindestens drei Jahre gestreckt ausbezahlt werden. Die verzögert ausbezahlte variable Vergütung soll zu mindestens 50 Prozent von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unternehmens abhängig sein (für Institute verpflichtend). Gleiches gilt - ausschließlich bei Instituten - auch für die sofort gewährte variable Vergütung. Negative individuelle Erfolgsbeiträge sowie ein negativer Gesamterfolg müssen die variable Vergütung verringern.
  • Ein Vergütungsausschusses soll eingerichtet werden, der mindestens einmal jährlich Bericht erstatten muss (für Institute verpflichtend).
  • Angaben zur Vergütungspolitik und Vergütungsstrukturen sind in einem jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen.