Managervergütung in Banken und Versicherungen
Vergütungssysteme in Finanzinstituten, die auf kurzfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtet sind, gelten als einer der Auslöser der globalen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise. Um solchen Fehlentwicklungen zukünftig besser entgegenzuwirken, wurden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zahlreiche regulatorische Initiativen in die Wege geleitet.
Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stabiliy Board - FSB) verfasste im April 2009 Prinzipien für solide Vergütungpraktiken ("Principles for Sound Compensations Practices") und hierauf aufbauend konkrete Standards für solide Vergütngspraktiken ("Principles or Sound Compensation Practices - Implementation Standards"). Im September 2009 fand in Pittsburgh das Gipfeltreffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) statt - in ihrem Abschlussdokument billigten die G20-Staaten die FSB-Prinzipien und -Standards. Die Weiterentwicklung dieser globalen Standards verfolgt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der im Oktober 2010 einen Bericht zur Methodik einer risiko- und leistungseechten Anpassung von Vergütungsregeln zur Konsultation veröffentlicht hat („Range of Methodologies for Risk and Performance Alignement of Remuneration"). Kommentare zu dem Bericht konnten bis zum 31. Dezember 2010 übermittelt werden.
Im Bankenbereich wurden die FSB-Prinzipien und -Standards auf europäischer Ebene weitgehend deckungsgleich in der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rats nachgezogen (CRD III). Die Richtlinie erging zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefung und im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Überprüfung der Vergütungspolitik und trat am 14. Dezember 2010 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist unter anderem, die Banken zu soliden Vergütungspraktiken zu verpflichten. Das Eingehen übermäßiger Risiken soll durch Gehaltsanreize weder gefördert noch belohnt werden. Nationale Aufsichtsbehörden sollen die Vergütungspolitik der Banken kontrollieren und Sanktionen verhängen dürfen, wenn es zu Verstößen gegen die neuen Anforderungen kommt. Gemäß des neu eingefügten Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG soll der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) neue Leitlinien zu den Vergütungsanforderungen des CRD III erarbeiten.
In Deutschland ist bereits seit dem 27. Juli 2010 das „Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen" in Kraft. Durch das Gesetz werden die FSB-Prinzipien und -Standards für den Banken- und Versicherungsbereich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für den Bankenbereich werden zudem die vergütungsrelevanten Vorgaben in der vorgenannten Richtlinie berücksichtigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird durch das Gesetz ermächtigt, im Falle der (drohenden) Unterschreitung bestimmter aufsichtsrechtlicher Anforderungen die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken.
Das Gesetz wird durch die „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten" sowie im Versicherungsbereich durch die „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich" vom 12. Oktober 2010 konkretisiert. Die im Dezember 2009 veröffentlichten Rundschreiben (Rundschreiben 22/2009 (BA) - Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Rundschreiben 23/2009 (VA) Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich) die ursprünglich der Umsetzung von FSB-Prinzipien und -Standards dienten, sind mit Inkrafttreten der Verordnungen aufgehoben.