Fachliche Qualifikation und Vielfalt im Aufsichtsrat
Fachliche Qualifikation
Auch wenn die Qualifikation der Aufsichtsräte nicht gesetzlich geregelt ist, müssen diese nach der Rechtsprechung des BGH dennoch über gewisse Mindestkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, d.h. grundsätzlich in der Lage sein, die für das Unternehmen wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Geschäftsvorfälle ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen können. Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats müssen darüber hinaus über entsprechende Spezialkenntnisse verfügen, da sie in der Regel gerade wegen ihrer besonderen Fähigkeiten in die Ausschüsse gewählt werden. Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses legt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) zudem fest, dass er über besondere Kenntnisse in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sollte (Tz. 5.3.2 DCGK).
Die Verbesserung der Qualifikation von Aufsichtsräten hat sich auch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit für 2010 gesetzt.
Das 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt erstmals explizit gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung an mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses - den sog. Financial Expert. In kapitalmarktorientierten Unternehmen muss dieser unabhängig sein und über Spezialwissen auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG). Es muss sich hierbei im Gegensatz zum Kodex nicht zwingend um den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses handeln. Um die vom neuen § 107 Abs. 2 S. 3 AktG geforderte Überwachung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und der Internen Revision effektiv leisten zu können, müssen zudem entsprechende Fachkenntnisse im Plenum oder Prüfungsausschuss vorhanden sein.
Vielfalt (Diversity)
Hinsichtlich der Besetzung der Aufsichtsgremien hat die Kodex-Kommission die Empfehlung neu aufgenommen, dass bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats zukünftig auch auf Vielfalt (Diversity) geachtet werden soll (Tz. 5.4.1 DCGK). Dies zielt auf eine effektivere Überwachung und basiert auf der Überzeugung, dass heterogene Gremien erfolgreicher arbeiten (siehe hierzu auch Quarterly III/2009, S. 14f.). Die Kodex-Kommission plant in ihren Arbeitsschwerpunkten für 2010 diese Empfehlung zu erweitern.
Besonderheiten für Aufsichtsräte in Banken und Versicherungen
Die Anforderungen an Aufsichtsräte in der Finanzbranche wurden durch das im Juli 2009 verkündete Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht verschärft. Gemäß Regelung des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) müssen Aufsichtsräte
- zuverlässig sein und
- die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion erforderliche Sachkunde besitzen.
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegt die Prüfung, inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu wurden im Merkblatt vom 22. Februar 2010 die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert.
Demnach kann von einer Zuverlässigkeit der Mitglieder nicht ausgegangen werden, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigt werden kann. Dies kann bei Interessenkonflikten der Fall sein.
Die Sachkunde ist laut BaFin regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Aufsichtsmitglied bereits über Erfahrungen in der Geschäftsführung oder in einem Aufsichtsorgan eines vergleichbaren unter Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmens verfügt. Darüber hinaus nimmt die BaFin die Sachkunde unter bestimmten Umständen auch in weiteren Fällen an, wie z.B. bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.