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Unabhängigkeit und Verantwortung des Aufsichtsrats

Unabhängigkeit

Neben der Regelung des BilMoG zur Unabhängigkeit des Finanzexperten, der weder in persönlicher noch in geschäftlicher Beziehung zum Unternehmen oder Vorstand stehen darf, wurde durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) im Aktienrecht zudem eine Cooling-off Periode von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand ins Aufsichtsgremium eingeführt (§ 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Durch diese Karenzzeit soll eine Vermischung der Leitungs- und Überwachungsaufgaben vermieden und potenziellen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Die Einhaltung der Cooling-off Periode kann nur umgangen werden, wenn die Wahl des Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von mindestens 25 Prozent der Aktionäre geschieht. In diesem Zusammenhang wurde auch in der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom Juni 2009 die Regelung neu aufgenommen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein sollte, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete (Tz. 5.3.2 DCGK).

Zu den Anforderungen an Aufsichtsräte siehe auch Quarterly II/2009, S. 12 ff.

Verantwortung

Zur Professionalisierung der Aufsichtsräte ist - neben Anforderungen an fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit - auch die zeitliche Komponente der Mandatsarbeit zu berücksichtigen. Zwar bleibt die aktienrechtliche Regelung von maximal zehn gleichzeitig ausgeübten Mandaten nach wie vor bestehen, jedoch empfiehlt der Kodex in seiner neuesten Fassung, dass Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft künftig nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen sollen (Tz. 5.4.5 DCGK). Aufsichtsräte sollen dadurch zur Steigerung der Überwachungsintensität mehr Zeit in ihre Tätigkeit investieren können.