Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex, Juni 2008
Regierungskommission beschließt Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex
In ihrer Sitzung am 6. Juni 2008 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex eine Reihe inhaltlicher und redaktioneller Anpassungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen.
Verantwortung des Gesamt-Aufsichtsrats für Vorstandsvergütungssystem
Zur Stärkung der Zuständigkeit und Verantwortung des Gesamt-Aufsichtsrats wurde die Tz. 4.2.2 des DCGK dahingehend geändert, dass künftig das Aufsichtsratsplenum das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich wesentlicher Vertragselemente beschließen soll. Bislang war lediglich vorgesehen, dass das Aufsichtsratsplenum die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand auf Basis des Vorschlags desjenigen Gremiums berät, das die Vorstandsverträge behandelt, und die Struktur des Vergütungssystems regelmäßig überprüft.
Regelung zum Abfindungs-Cap erhält Empfehlungsstatus
Die bisherigen Anregungen für eine Begrenzung von Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung seiner Vorstandstätigkeit (sogenannter Abfindungs-Cap) in Tz. 4.2.3 Abs. 4 und 5 DCGK) werden vom "Sollte"-Status zu Empfehlungen ("Soll"-Status) aufgewertet. Diese Änderung hat zur Konsequenz, dass eine Nichtbefolgung künftig im Rahmen der Entsprechenserklärung vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG offenzulegen und zu begründen ist.
Erörterung der unterjährigen Finanzberichte
Im Bereich der Rechnungslegung empfiehlt die Kodexkommission, dass Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte künftig durch den Aufsichtsrat oder seinen Prüfungsausschuss mit dem Vorstand erörtert werden sollen (Tz. 7.1.2 DCGK).
Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008