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Knowledge Center > Corporate Governance > Corporate Governance - Deutschland > 10-Punkte-Programm - ARUG  
10-Punkte-Programm - ARUG

Gesetz zur Umsetzung des Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) seit August 2009 in Kraft

Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) in Kraft getreten (BGBl. I 2009, S. 2479 ff.). Über den Werdegang des ARUG und die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens daran vorgenommenen Änderungen haben wir ausführlich in unseren Quarterlys berichtet. Im Einzelnen: Quarterly II/2008, S. 28 f. (Referentenentwurf); Quarterly IV/2008, S. 26 f. (Regierungsentwurf); Quarterly III/2009, S. 21 f. (endgültige Fassung).

Durch das ARUG hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU-Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften vom 11. Juni 2007 umgesetzt.

Wesentliche Regelungen des ARUG

Ein Hauptanliegen des ARUG besteht darin, missbräuchliche Aktionärsklagen einzudämmen. Hierfür wurden die Regelungen zum Freigabeverfahren angepasst. So wurden die Voraussetzungen für einen Freigabebeschluss zugunsten der Interessen der Gesellschaft herabgesetzt. Die Zuständigkeit für die Erteilung des Freigabebeschlusses wurde nun generell den Oberlandesgerichten als erste und einzige Instanz zugewiesen.

Weitere Punkte betreffen die Erleichterung der Stimmabgabe und Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung. Außerdem werden die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage erstmals auch im Aktienrecht geregelt. Dabei werden die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) für die GmbH getroffenen Regelungen nun auch auf die Aktiengesellschaft angewendet.