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Knowledge Center > Corporate Governance > Corporate Governance - Deutschland > Einrichtung eines Prüfungsausschusses  
Einrichtung eines Prüfungsausschusses

Corporate Governance nach dem BilMoG

Grundsätzlich sind alle kaptialmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) verpflichtet, einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einzurichten (§ 324 Abs. 1 HGB).

Allerdings können die einem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben auch vom Aufsichts- oder Verwaltungsrat als Ganzes übernommen werden, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Aufgaben und Besetzung erfüllt (§ 324 Abs. 1 Satz 1 HGB). Folglich handelt es sich bei der Einrichtungsverpflichtung um einen Auffangtatbestand, der nur für diejenigen kapitalmarktotientierten Gesellschaften strukturelle Auswirkungen entfaltet, die derzeit keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben: damit sind etwa (mitbestimmungsfreie) GmbHs sowie Genossenschaften ohne Aufsichtsrat (§ 53 Abs. 3 GenG), Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a HGB (etwa GmbH & Co. KGs) oder Kreditinstitute (§ 340k Abs. 5 Satz 1 HGB) und Versicherungsinstitute (§ 341k Abs. 4 Satz 1 HGB) in der Rechtsform der Personengesellschaft verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten, sofern sie eine Kapitalmarktorientierung aufweisen. Demgegenüber besteht für alle anderen Gesellschaften, die bereits über ein Aufsichtsorgan in Form eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats verfügen, kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Diese müssen lediglich die Anforderung zur Besetzung mit einem unabgängigen Financial Expert beachten, sofern sie kapitalmarktorientiert sind.

Der isolierte bzw. eigenständige Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben aus § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG wahrzunehmen.

  • Überwachung des Rechungslegungsprozesses
  • Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems
  • Überwachung der Abschlussprüfung, insbesondere der Unabhängigkeit des Prüfers und der von ihm zusätzlich erbrachten Leistungen.

Zudem ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Der Prüfungsausschuss muss mindestens über ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein (§ 324 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB).

Die Einrichtungspflicht eines isolierten Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt erstmals ab dem 1. Januar 2010. Auch hier ist die Übergangsvorschrift für die Besetzung entsprechend zu berücksichtigen.