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Knowledge Center > Corporate Governance > Corporate Governance - Deutschland > Unabhängigkeit und Qualifikation im Aufsichtsrat (sog. Financial Expert)  
Unabhängigkeit und Qualifikation im Aufsichtsrat (sog. Financial Expert)

Corporate Governance nach dem BilMoG

Im Aufsichtsrat kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d HGB muss mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).

Hat ein solches Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet, muss mindestens ein Ausschussmitglied die genannten Voraussetzungen aus § 100 Abs. 5 erfüllen (107 Abs. 4 AktG); hier ist Personenidentität möglich.

Damit werden diese Gesellschaften vor die Herausforderung gestellt, die konkrete Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats insoweit zu überprüfen und bei der Besetzung künftig einen besonderen Fokus auf die Qualifikation der Mitglieder im Bereich Rechnungslegung / Abschlussprüfung zu setzen.

Zur Unabhängigkeit verweist die Gesetzesbegründung auf die Definition in Tz. 5.4.2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und ergänzend auf die Empfehlung der EU-Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- und Aufsichtsrats (2005/162/EG), die im Anhang eine nicht abschließende Aufzählung wesentlicher Aspekte enthält, die ein Risiko für die Unabhängigkeit begründen.

Zum Inkrafttreten der Besetzungsanforderungen für Aufsichtsrat / Prüfungsausschuss existiert eine Übergangsregel. Danach finden die Vorschriften keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 EGAktG). Praktisch bedeutet dies, dass die neuen Anforderungen erst bei der nächstmöglichen Aufsichtsratsbestellung - also in der Regel beim turnusgemäßem Wechsel - erfüllt werden müssen.