GmbH-Rechts-Novelle MoMiG
Am 28. Oktober 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: „MoMiG") im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2008 Nr. 48 v. 28.10.2008, S. 2026 ff.). Das Gesetz ist seit 01.11.2008 in Kraft. Es stellt die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Erlass des GmbHG von 1892 dar. Ziel war es u. a., die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen Wettbewerb der Gesellschaftsformen sicher zu stellen. Es ist zu beachten, dass wesentliche Teile des MoMiG, insbesondere im Bereich der Kapitalerhaltung, auch in das Aktienrecht umgesetzt wurden.
Wesentliche Regelungen des MoMiG
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Einführung der „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft", § 5a GmbHG |
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Variante der GmbH, keine neue Rechtsform |
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Mindeststammkapital EUR 1 |
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Stammkapital muss vor der Anmeldung in bar in voller Höhe aufgebracht werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen |
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25% der Gewinne müssen in gesetzliche Rücklagen fließen, bis das Mindeststammkapital von EUR 25.000 aufgebracht ist |
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Flexibilisierung der Größe von Gesellschaftsanteilen (nunmehr ab EUR 1) |
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Transparenz bei Gesellschaftsanteilen |
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Als Gesellschafter gilt (nur), wer in der Gesellschafterliste als solcher ausgewiesen wird |
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Regelung zum gutgläubigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Anknüpfung an die Gesellschafterliste |
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Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts, § 30 Abs. 1 GmbHG bzw. § 57 Abs. 1 AktG |
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Normierung des Instituts der verdeckten Sacheinlage und deren Rechtsfolge |
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Sicherung des Cash-Poolings, § 30 Abs. 1 GmbHG bzw. § 57 Abs. 1 AktG |
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Beschleunigung der Handelsregistereintragung |
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Einführung von Musterprotokollen für unkomplizierte Ein- bzw. Mehr-Personen-Gründungen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) |
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Zusammenspiel mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) |
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Entkopplung der Eintragungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen |
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Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland |
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Besserer Schutz der Gläubiger im Krisen- und Insolvenzfall |
Zu letzterem Punkt sind bei der Novelle insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird die Pflicht zum Insolvenzantrag seit MoMiG an die Gesellschafter weitergereicht, wenn sich der Geschäftsführer der Pflicht entzogen hat.
Verschärft wurden die Maßnahmen gegen Geschäftsführer, wenn diese Beihilfe leisten zur Ausplünderung des Unternehmens durch seine Gesellschafter. Außerdem wurde der Katalog der Ausschlussgründe für Geschäftsführer erweitert (§ 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG) um:
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Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung |
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Falsche Angaben und unrichtige Darstellungen |
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Rechtskräftige Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug |