Societas Europaea (SE)
Am 29. Oktober 2004 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) verabschiedet. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf vom 26. Mai 2004 eingebracht, welcher auf einem vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam vorgelegten Referentenentwurf basierte. Das Gesetz ist am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten.
Die Einführung der sogenannten Societas Europaea (SE) beruht auf der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8. Oktober 2001. Durch eine ergänzende Richtlinie - ebenfalls vom 8. Oktober 2001 - wurden Regelungen hinsichtlich der Beteiligungen der Arbeitnehmer getroffen.
Mit der Societas Europaea (SE) steht seit Ende 2004 erstmalig eine in grundlegenden Fragen einheitliche europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Ihre Einführung erleichtert Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten unter anderem M&A-Transaktionen sowie die Gründung einer Holding- oder gemeinsamen Tochtergesellschaft.
Die Societas Europaea (SE) ist als Aktiengesellschaft ausgestaltet. Ihre Besonderheit gegenüber der deutschen Aktiengesellschaft besteht darin, dass das Einführungsgesetz beide international anerkannten Leitungsmodelle, das dualistische Modell mit der Funktionstrennung von Vorstand und Aufsichtsrat einerseits und das monistische Modell mit nur einem Leitungsorgan (Verwaltungsrat oder Board) andererseits, zur Wahl der Gesellschafter stellt.
Am 23. März 2010 leitete die EU-Kommission eine Konsultation zu den Erfahrungen mit dem Statut der Societas Europaea (SE) ein. Die Ergebnisse der Konsultation finden sich in dem Bericht über die Funktionsweise des Statuts der Europäischen Gesellschaft (SE) für Unternehmen, den die EU-Kommission am 19. November 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.
Über die Einzelheiten der Europa-AG haben wir in unserem Quarterly IV/2004, S. 25, ausführlich berichtet.