10-Punkte-Programm - VorstOG
Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (VorstOG) seit August 2005 in Kraft
Zum 11. August 2005 ist das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) in Kraft getreten (BGBl. I 2005, S. 2267 f.).
Das VorstOG knüpft an die bereits seit 2005 bestehende summarische Offenlegungspflicht der für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge an. Für Vorstandsmitglieder börsennotierter Unternehmen werden diese Vergütungen im Anhang des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses unter namentlicher Zuordnung individualisiert ausgewiesen - zusätzlich aufgegliedert "nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung". Auch für frühere Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen erfolgt ein individualisierter Ausweis, allerdings ohne die vorgenannte Aufgliederung. Die Offenlegungspflicht ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 begonnen haben, anwendbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass durch Hauptversammlungsbeschluss von der individuellen Offenlegung abgesehen wird. Dieser Beschluss bedarf aber einer Mehrheit, die "mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst".
Über das VorstOG und seine Auswirkungen haben wir ausführlich in unserem Quarterly II/2005, S. 14 ff., berichtet.