10-Punkte-Programm - BilKoG
Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) seit Dezember 2004 in Kraft - Prüfstelle ging im Juli 2005 an den Start
Am 21. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) in Kraft getreten (BGBl. 2004 I, S. 3408 ff.). Über den Werdegang des Bilanzkontrollgesetzes haben wir ausführlich in unseren Quarterlys berichtet. Im Einzelnen: Quarterly IV/2003, S. 6 ff. (Referentenentwurf vom 9. Dezember 2003); Quarterly II/2004, S. 14 (Regierungsentwurf vom 21. April 2004); Quarterly IV/2004, S. 18 (endgültige Fassung).
Das BilKoG soll Punkt 6 des von der Bundesregierung vorgelegten Maßnahmenkatalogs zur Stärkung des Anlegerschutzes und des Vertrauens in die Aktienmärkte vom Februar 2003 umsetzen. Durch das Bilanzkontrollgesetz wurde die Rechtsgrundlage für ein zweistufiges Enforcement-Verfahren geschaffen, das Bilanzmanipulationen präventiv entgegenwirken soll. Treten dennoch Unregelmäßigkeiten auf, soll das Enforcement diese Fehler aufdecken und den Kapitalmarkt darüber informieren. Hierdurch soll das Vertrauen von in- und ausländischen Anlegern in die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen gesteigert werden.
Ein von den Fachministern der Finanzen und der Justiz anerkanntes privatrechtliches, unabhängig besetztes Gremium (sog. Prüfstelle) prüft die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte bzw. Konzernlageberichte solcher in- und ausländischer Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen worden sind (1. Stufe). Die Prüfstelle ist organisatorisch bei einem Trägerverein, der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V., verankert und hat am 1. Juli 2005 ihre Arbeit aufgenommen.
Die Prüfstelle kann entweder stichprobenartig, bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, oder auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig werden. Es ist dem betroffenen Unternehmen freigestellt, an der Prüfung mitzuwirken. Kooperiert das Unternehmen jedoch nicht mit der Prüfstelle oder erklärt sich nicht mit dem von der Prüfstelle festgestellten Fehler einverstanden, kann die BaFin sowohl die Prüfung als auch die Veröffentlichung des Bilanzierungsfehlers mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen (2. Stufe). In Ausnahmefällen kann die BaFin auf Antrag des Unternehmens von einer Veröffentlichungsanordnung absehen, um damit berechtigte Interessen des Unternehmens zu schützen. Sowohl die Feststellung von Fehlern als auch die Anordnung zur Veröffentlichung können gerichtlich überprüft werden.
Zur Umlage der bei der BaFin und der Prüfstelle anfallenden Enforcement-Kosten ist am 9. Mai 2005 vom BMF die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV) erlassen worden und am 13. Mai 2005 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Fragen zum Enforcement in Deutschland finden Sie hier beantwortet.