Managervergütung in Banken und Versicherungen
Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) verfasste im April 2009 Grundsätze für solide Vergütungspraktiken ("Principles for Sound Compensations Practices") und hierauf aufbauend konkrete Standards für solide Vergütungspraktiken ("Principles or Sound Compensation Practices - Implementation Standards"). Im September 2009 fand in Pittsburgh das Gipfeltreffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) statt. In ihrem Abschlussdokument billigten die G20-Staaten die FSB-Grundsätze und -Standards. Die Weiterentwicklung dieser globalen Standards verfolgt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der im Oktober 2010 einen Bericht zur Methodik einer risiko- und leistungsgerechten Anpassung von Vergütungsregeln zur Konsultation veröffentlichte ("Range of Methodologies for Risk and Performance Alignement of Remuneration - consultative paper"). Im Mai 2011 wurde das endgültige Dokument veröffentlicht ("Range of Methodologies for Risk and Performance Alignement of Remuneration").
Im Bankenbereich wurden die FSB-Grundsätze und -Standards auf europäischer Ebene weitgehend inhaltsgleich in der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rats übernommen (CRD III). Die Richtlinie erging zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefung und im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Überprüfung der Vergütungspolitik und trat am 14. Dezember 2010 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist unter anderem, die Banken zu soliden Vergütungspraktiken zu verpflichten. Das Eingehen übermäßiger Risiken soll durch Gehaltsanreize weder gefördert noch belohnt werden. Nationale Aufsichtsbehörden sollen die Vergütungspolitik der Banken kontrollieren und Sanktionen verhängen dürfen, wenn es zu Verstößen gegen die neuen Anforderungen kommt. Gemäß dem neu eingefügten Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG soll der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) neue Leitlinien zu den Vergütungsanforderungen des CRD III erarbeiten.
In Deutschland ist bereits seit dem 27. Juli 2010 das "Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen" (VersVergAnfG) in Kraft. Durch das Gesetz werden die FSB-Grundsätze und -Standards für den Banken- und Versicherungsbereich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für den Bankenbereich werden zudem die vergütungsrelevanten Vorgaben in der vorgenannten Richtlinie berücksichtigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird durch das Gesetz ermächtigt, im Falle der (drohenden) Unterschreitung bestimmter aufsichtsrechtlicher Anforderungen die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken. Auf Grund der Neuerungen des Restrukturierungsgesetzes kann die BaFin bei Instituten unter bestimmten Voraussetzungen nun auch das endgültige Erlöschen des Vergütungsanspruchs anordnen.
Das Gesetz wird durch die "Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten" (InstitutsVergV) sowie im Versicherungsbereich durch die "Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich" (VersVergV) vom 12. Oktober 2010 konkretisiert. Die im Dezember 2009 veröffentlichten Rundschreiben (Rundschreiben 22/2009 (BA) - Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Rundschreiben 23/2009 (VA) Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich) die ursprünglich der Umsetzung von FSB-Grundsätze und -Standards dienten, sind mit Inkrafttreten der Verordnungen aufgehoben.
Im Mai 2012 teilte das Europäische Parlament mit, dass es für den Bankenbereich im Rahmen des CRD IV-Pakets, das zur Umsetzung von Basel III ergeht, festschreiben lassen will, dass die variable Vergütung nicht das Fixgehalt übersteigen darf, was vom Ministerrat kritisiert worden war. Nach einem Kompromissvorschlag des EU-Binnenmarktkommissars Michel Barnier sollen die Aktionäre künftig über eine solche Begrenzung entscheiden können.
- Pressemitteilung der Pressestelle des Europäischen Parlaments über die Position des Ausschuss Wirtschaft und Finanzen zur Umsetzung von Basel III vom 14. Mai 2012
- Restrukturierungsgesetz
- Range of Methodologies for Risk and Performance Alignement of Remuneration
- Richtlinie 2010/76/EU (CRD III)
- Empfehlung der EU-Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (K(2009) 3159)
- Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen (VersVergAnfG)
- InstitutsVergV
- VersVergV
- Die InstitutsVergV und die VersVergV im Überblick
